Flucht- und Rettungsplan

Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungswegplan aufzuhängen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungswegplan ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen.

In angemessenen Zeitabständen sollte entsprechend diesem Plan geübt werden, wie sich die Betriebsangehörigen im Gefahrenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Der Alarmplan ist so einzuüben, daß alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden.

Wir erstellen Flucht- und Rettungswegplaene in allen Größen, Formaten und bieten verschiedene Glas und Kunststoffrahmen dazu an. Der Ausdruck erfolgt nach Ihren Wuenschen auf Spezialpapier oder auf Folien.

Flucht- und Rettungswegplan nach VBG 125 und

nach der Arbeitsstättenverordnung.

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